Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
20 Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge (§ 68 EStG 1988)

20.2 Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988

1127Der Freibetrag von 400 Euro (bis 2023: 360 Euro) monatlich steht zu für

  • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,

  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für

  • Überstundenzuschläge im Zusammenhang mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

1128Der Freibetrag steht unabhängig von der Zahl der in dieser Zeit geleisteten Arbeitsstunden und vom Ausmaß der Zulagen und Zuschläge zu. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht dieser Freibetrag für jedes Dienstverhältnis zu. Im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache Ausmaß (insgesamt nur zehn Überstunden, maximal 120 Euro [bis 2023: maximal 86 Euro] monatlich, sowie 400 Euro [bis 2023: 360 Euro] bzw. 600 Euro [bis 2023: 540 Euro monatlich]).

In den Kalenderjahren 2024 und 2025 sind Zuschläge für Überstunden, die ab dem 1. Jänner 2024 geleistet werden, für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 Euro steuerfrei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Betroffene Normen:
§ 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457