Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
7.5 Beiträge und Versicherungsprämien (§ 18 Abs. 1 Z 1a und Z 2 EStG 1988)
7.5.3 Lebensversicherungen

7.5.3.4 Einmalprämie

483Besteht die Versicherungsprämie in einer zusammengeballten Leistung (wenngleich auch verbunden mit geringfügigen laufenden Folgeprämien) kann im Rahmen der Höchstbeträge

  • entweder der gesamte Betrag auf einmal oder

  • auf Antrag ein Zehntel der Einmalprämie durch zehn aufeinander folgende Jahre abgesetzt werden.

484Wird im Jahr der Bezahlung der Einmalprämie mehr als ein Zehntel geltend gemacht, dann geht das Verteilungsrecht verloren. Dies gilt auch dann, wenn sich der geltend gemachte Betrag infolge des Höchstbetrages nicht oder nicht zur Gänze ausgewirkt hat. Wurde die Prämie zunächst überhaupt nicht geltend gemacht, so können Zehntelbeträge auch für Jahre nach Bezahlung der Einmalprämie abgesetzt werden. Zehntelbeträge für abgelaufene Jahre können nicht nachgeholt werden.

485Wird der Einmalbetrag über Antrag des Steuerpflichtigen auf zehn Jahre verteilt abgesetzt, dann kann in den folgenden Jahren nicht mehr als jeweils ein Zehntel abgesetzt werden.

7.5.3.5 Novation

486Eine Novation liegt bei einer Änderung des Hauptgegenstandes des Vertrages vor; sie ist als neuer Vertragsabschluss zu werten. Damit beginnt auch eine neue Mindestbindungsfrist zu laufen. Eine Änderung des Hauptgegenstandes liegt vor, wenn

  • sich die Art der Leistung ändert (zB Rentenzahlung an Stelle einer Kapitalzahlung),

  • das die Leistungspflicht auslösende Ereignis geändert wird (zB eine Er- und Ablebensversicherung tritt an die Stelle einer Ablebensversicherung oder aus einer kombinierten Versicherung wird eine reine Erlebensversicherung),

  • eine Er- und Ablebensversicherung auf zwei verbundene Leben an die Stelle einer einfachen Er- und Ablebensversicherung tritt (ausgenommen es wird ein jüngerer Ehegatte in den Vertrag eingebunden, siehe Rz 469; in allen anderen Fällen der Änderung in der versicherten Person ist eine Novation anzunehmen).

Die Änderung in der Person des Versicherungsnehmers ist eine Änderung des Hauptgegenstandes des Vertrages, weshalb eine Novation gegeben ist. Für diese Versicherung stehen ab dem Zeitpunkt der Novation keine Sonderausgaben mehr zu.

487Wird die seinerzeitige Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages erhöht, stellt dies dann eine Novation dar, wenn die neue Versicherungssumme mehr als das Dreifache der seinerzeitigen Versicherungssumme zuzüglich Wertsicherungen beträgt. Die Regelung zur Novation in § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend. Eine Erhöhung der Versicherungssumme auf Grund einer im Vertrag vorgesehenen Indexanpassung ist in keinem Fall als Novation anzusehen.

488Eine Übertragung von Lebensversicherungsverträgen von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes Versicherungsunternehmen ist nicht als Novation zu werten, wenn damit lediglich die bloße Übertragung des Deckungskapitals mit einer Umschreibung der Versicherungspolizze auf das neue Versicherungsunternehmen verbunden ist.

489Wird in einen bestehenden Kapitalversicherungsvertrag ab dem 1. Juni 1996 ein Rentenwahlrecht aufgenommen, demzufolge der Versicherungsnehmer das Recht hat, im Erlebensfall der versicherten Person an Stelle der einmaligen Kapitalleistung die Zahlung einer mindestens auf die Lebensdauer der versicherten Person zahlbaren Rente zu verlangen, liegt keine Novation vor.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
16.12.2005
Betroffene Normen:
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Änderung des Versicherungsvertrages - versicherte Person
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457