Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245

LStR 2002 Lohnsteuerrichtlinien 2002

Einleitung

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung, dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die überarbeiteten Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999 und berücksichtigen die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen durch Gesetze, Verordnungen, Judikatur und Erlässe.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 sind ab generell anzuwenden. Bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 2001) sind die Lohnsteuerrichtlinien 2002 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hatten oder die Lohnsteuerrichtlinien 1999 bzw. die diese ergänzenden Erlässe günstigere Regelungen vorsahen.

Im Zuge der Überarbeitung der Lohnsteuerrichtlinien werden sämtliche Beträge, die für Lohnzahlungszeiträume 2002 von Bedeutung sind, in Euro ausgedrückt.

Im Folgenden werden stichwortartig die wichtigsten Erweiterungen (Änderungen) der Lohnsteuerrichtlinien 2002 im Vergleich zu den Lohnsteuerrichtlinien 1999 (in der im Jahr 2001 geltenden Fassung) dargestellt:

Steuerbefreiungen (§ 3 EStG 1988)

Annahme der Hilfsbedürftigkeit bei Opfern von Naturkatastrophen (Rz 30)

Anführung der Steuerfreiheit von Stipendien im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz und Preise im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 7 Kunstförderungsgesetz sowie vergleichbarer Leistungen nach § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz (Rz 38)

Im Rahmen der begünstigten Auslandstätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) ist von der Errichtung einer Anlage auch dann auszugehen, wenn der Auftrag die Bauleitung umfasst, die unmittelbare Bauausführung aber durch ein ausländisches Unternehmen erfolgt (Rz 56).

Steuerfreie Bezugsbestandteile im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, die im Rahmen der Altersteilzeitregelung erst später zur Auszahlung kommen, behalten die Steuerfreiheit (Rz 70a).

Sparprodukte (Erlebensversicherungen mit fünfjähriger Laufzeit) stellen keine Zukunftsicherung dar. Reine Erlebensversicherungen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie auf das gesetzliche Pensionsantrittsalter abstellen. Diese Regelung ist auf vor dem bereits abgeschlossene Verträge nicht anzuwenden (Rz 81).

Mitarbeiterbeteiligung und Stock Options gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c EStG 1988 - Aufnahme der Neuregelungen durch das Kapitalmarkt-Offensivegesetz (Rz 85 bis 90m)

Anführung von Einzelfällen betreffend privilegierte Institutionen, Anführung der wichtigsten Rechtsgrundlagen für Steuerbefreiungen auf Grund völkerrechtlicher Privilegien in Abschnitt 3.8 (Rz 137a; bisher im Anhang zu den LStR 1999)

Werbungskosten (§ 16 EStG 1988)

Klarstellung der Beurteilung von Aufwendungen als Werbungskosten bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses und gleichzeitiger Ausübung einer Funktion (Abzugsfähigkeit nur bei Vorliegen einer Einkunftsquelle aus der Funktion); Anführung neuerer Erkenntnisse (Rz 225a)

Kostenersätze, die der Lohnsteuer unterworfen wurden, sind - sofern abzugsfähige Aufwendungen vorliegen - als Werbungskosten zu berücksichtigen (Rz 225b).

Aufwendungen für ein allgemeines Karriereberatungsprogramm stellen keine Werbungskosten dar (Rz 230a).

Die vom Arbeitgeber übernommenen Sozialversicherungsbeiträge (des Arbeitnehmers) erhöhen den Bruttolohn und sind beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigen (Rz 247a).

Gewährung des Pendlerpauschales bei Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt und Bezüge gemäß § 67 Abs. 8 lit. a bis c EStG 1988 (Rz 261)

Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind als Werbungskosten absetzbar (kein Aufteilungsverbot; Rz 367).

Kilometergelder können für die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges geltend gemacht werden, auch wenn es sich nicht um das eigene Kraftfahrzeug handelt (Rz 372).

Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)

Neues Werbungskostenpauschale für Gemeindemandatare laut Verordnung (Rz 406a)

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)

Die bisherigen Ausführungen zu Renten und dauernden Lasten wurden gestrichen; es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den EStR 2000 verwiesen (Rz 442 bis 457).

Werden rückgezahlte Pensionskassenbeiträge einer anderen Pensionskasse übertragen, unterbleibt eine Nachversteuerung (Rz 610).

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988)

Zusammenfassende Darstellung von Pensionszusagen als Arbeitslohn (Rz 648a)

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen (§ 26 EStG 1988)

Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 lit. c EStG 1988 zählen bis zu einem Betrag von 1.460 Euro nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Rz 766a).

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge (§ 33 EStG 1988)

Der Kinderabsetzbetrag wird auch an im Inland beschäftigte EU/EWR-Bürger ausbezahlt, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR aufhalten (Rz 792a).

Die Lohnsteuerberechnung wird sowohl anhand der Bestimmungen des § 33 EStG 1988 als auch anhand des so genannten "Effektiv-Tarifs", der im Anhang zu den LStR angeführt ist, dargestellt (Rz 813a bis 813c).

Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)

Die Bürgschaftsübernahme zur Erhaltung der Arbeitsplätze oder die Abwendung der Insolvenzgefahr sind nicht zwangsläufig (Rz 828).

Definition des Begriffes "Katastrophenschaden"; zu einer außergewöhnlichen Belastung führen Katastrophenschäden, die den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz betreffen, nicht jedoch einen Zweitwohnsitz (Rz 838).

Zeitpunkt des Bestehens einer Behinderung bzw. der Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung (Rz 839)

Anpassung der LStR an die Novelle zur Verordnung betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes; der Nachweis einer mehr als einstündigen Fahrzeit ist auch dann zulässig, wenn der Ort in einer Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannt ist (Rz 881).

Klarstellung, dass Begräbniskosten nur dann eine außergewöhnliche Belastung sein können, wenn sie nicht in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung finden (Rz 890)

Arbeitgeber, Arbeitnehmer (§ 47 EStG 1988)

Hat ein ausländischer Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte, so kann für dessen im Inland tätige Arbeitnehmer der Lohnsteuerabzug von einem befugten Vertreter, der im Inland die Lohnkonten für diesen Arbeitgeber führt, vorgenommen werden (Rz 927).

Einbeziehung von Bezügen und Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland und zur Gemeinde Wien sowie von Bezügen aus Pensionskassen in die gemeinsame Versteuerung entsprechend der Verordnung über die gemeinsame Versteuerung. Pensionskassen melden ihre Bezüge nur zur gemeinsamen Versteuerung, haben eine solche aber nicht durchzuführen, wenn sie den höheren Bezug auszahlen. Wenn die insgesamt zu entrichtende Lohnsteuer im anderen Pensionsbezug keine Deckung findet, unterbleibt eine gemeinsame Versteuerung (Rz 1022 und 1023).

Sonstige Bezüge (§ 67 EStG 1988)

Bei Ausgliederungen von Abfertigungsansprüchen an eine Versicherung liegt im Falle der Abfertigungszahlung durch die Versicherung direkt an den Arbeitnehmer eine Abkürzungszahlung vor; die Versteuerung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen (Rz 1078a).

Aufnahme von Regelungen für Abfertigungen im Zusammenhang mit Altersteilzeit (Rz 1070)

Verbesserungsvorschläge müssen nach der Rechtsprechung des VwGH Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und keine Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben (Rz 1093a).

Zahlungen im Zusammenhang mit einer Kündigungsanfechtungsklage sind als Vergleichssumme zu versteuern (Rz 1103)

Die Regelungen zu § 67 Abs. 8 bis 10 EStG 1988 wurden neu gegliedert (die neue Randzahlenanordnung stimmt mit der bisherigen nicht überein; Rz 1100 bis 1125).

Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen (§ 69 EStG 1988)

Klarstellung, dass ein Lohnzettel bei Rückzahlung von Pflichtbeträgen für eine selbständige Tätigkeit auch dann auszustellen ist, wenn die Rückzahlung (auch nur teilweise) auf Grund der nichtselbständigen Tätigkeit erfolgt (zB Rückzahlung von Pflichtbeiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern auf Grund der nichtselbständigen Tätigkeit des Nebenerwerbslandwirtes; Rz 1177)

Rückzahlung von Pflichtbeträgen an Ärzte (Rz 1177)

Die Zahlungen durch den Insolvenzausfallgeldfonds sind nicht in die Hochrechnung einzubeziehen (Rz 1177a).

Alle Erlässe zu Paragraphen des EStG 1988, die in den Lohnsteuerrichtlinien behandelt werden, werden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, außer Kraft gesetzt. Dies betrifft insbesondere folgende Erlässe, die neben den Lohnsteuerrichtlinien 1999 weiter in Geltung waren:


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§
Stichwort
Est
Datum
GZ
AÖF Nr.
Div. §§
Lohnverrechnung StruktAnpG
010
07 0104/5-IV/7/96
183/1996
§ 16
WK politische Funktionäre
280
07 0301/1-IV/7/97
124/1997
§ 18
Vinkulierung Lebensvers.
300
07 0503/3-IV/7/96
175/1996
§ 25
Bauernpension - Ehegatten
340
07 0104/2-IV/7/94
2/1995
§ 26
Bezügebegrenzungsgesetz
340
07 0601/16-IV/7/97
72/1998
§ 26
Ersätze an Expatriates
345
07 0701/1-IV/7/97
36/1998
§ 33
Rückf. Kinderabsetzbeträge
420
07 1114/1-IV/7/93
236/1993
§ 33
Rückf. Kinderabsetzbeträge
420
07 1105/1-IV/7/97
---
§ 34
Pflegegeld und Pflegetätigkeit
340
07 0801/2-IV/7/94
191/1994
§ 67
Vorschusszahlung
635
07 0903/1-IV/7/97
---
§ 84
Lohnzettel ab
620
07 1513/2-IV/7/94
346/1994
§ 89
Zusammenarbeit SV - FV
650
07 1601/2-IV/7/98
158/1998

Die in den jährlich erscheinenden Protokollen über die Lohnsteuerbesprechungen getroffenen Aussagen wurden - sofern sie von allgemeiner Bedeutung sind - in die Lohnsteuerrichtlinien aufgenommen. Regelungen zu Detailproblemen dienen weiterhin als Auslegungsbehelf, ausgenommen sie sind durch die Lohnsteuerrichtlinien als überholt anzusehen. Die mit Erlass bekannt gegebenen Regelbedarfsätze behalten für die betreffenden Jahre ihre Gültigkeit.

Anlässlich der Umrechnung der amtlichen Kilometergelder gemäß § 10 Abs. 3 und 4 Reisegebührenvorschrift auf Eurobeträge wird auf folgende Vereinfachungsmöglichkeit hingewiesen:

Wird vom Arbeitgeber für die Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges als Kostenersatz gemäß § 26 Z 4 lit. a EStG 1988 das amtliche Kilometergeld verrechnet, können zur Vermeidung zusätzlicher Administrationskosten bei der Lohnverrechnung die Beträge gemäß § 10 Abs. 3 und 4 Reisegebührenvorschrift auf volle Cent aufgerundet werden. Zum Beispiel kann daher für die Verwendung eines arbeitnehmereigenen PKW ein steuerfreier Kostenersatz in Höhe von 0,36 Euro pro Kilometer ausgezahlt werden. Die Rundungsmöglichkeit gilt nicht für die Geltendmachung von Werbungskosten.

Dieser Erlass wird gemeinsam mit den geltenden Lohnsteuerrichtlinien 2002 im AÖF verlautbart.

Bundesministerium für Finanzen,


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01
Betroffene Normen:

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457