Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 246

Ritz/Koran

Erlässe: Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen ( BMF-010103/0209-IV/2013), Abschn 2.1.2.2.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1)
17
II.
Sonderregelung für Feststellungs- und Grundsteuermessbescheide (§ 246 Abs 2)
815

I. Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1)

1

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs 1).

Darüber hinaus sieht § 248 die Rechtsmittelbefugnis des Haftungspflichtigen gegen Bescheide über den Abgabenanspruch vor. Überdies ist der Adressat eines Beschlagnahmebescheides befugt, den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Bescheidbeschwerde anzufechten (dies ergibt sich aus § 225 Abs 1 zweiter Satz iVm § 248).

Subjektive Beschwer ist für das Beschwerderecht nicht von Belang (Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 272). Eine „Justamentbeschwerde“ ohne jegliche Beschwer kann allerdings im Einzelfall eine Mutwillensstrafe nach sich ziehen (Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 273).

1a

Nach Art 44 Abs 1 UZK hat jede Person das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulege...

Daten werden geladen...