Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 3 Durchführung der Zustellung

Ritz/Koran

1

Die Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke erfolgt idR durch die Post (somit durch einen Zustelldienst).

Eine Zustellung durch die Abgabenbehörde selbst wird zB bei Vollstreckungsbescheiden (§ 230 Abs 7 BAO) oder bei Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO) zweckmäßig sein (vor allem durch einen Bediensteten, der unmittelbar danach zu Vollstreckungsmaßnahmen berechtigt ist).

2

Nur ausnahmsweise dürfen Organe der Gemeinde um Vornahme der Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke (gem Art 22 B-VG) ersucht werden (zB zur Zustellung auf Almen, vgl Walter/Mayer, Zustellrecht, 27; nach Weiss, FJ 1999, 71, beispielsweise bei einem entlegen gelegenen Gehöft).

3

Ergänzend zu § 3 ZustG sehen die §§ 11, 14 und 15 ZustG Zustellungen durch andere Organe vor.

Nach § 233 Abs 2 zweiter Satz BAO kann der Sicherstellungsauftrag zusammen mit der Verständigung von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung zugestellt werden. In diesem Fall darf ein Organ des Gerichtes einen Bescheid der Abgabenbehörde (den Sicherstellungsauftrag) zustellen.

4

Zustellungen dürfen jederzeit, auch an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit, erfolgen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1882; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrec...

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