Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 14f Übermittlung des Prüfungsergebnisses

Ritz/Koran

1

Ebenso wie nach den §§ 8, 11, 14, 14c und 14i CFPG ist die Übermittlung des Prüfungsberichtes an den BMF nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der vom Zuschussempfänger erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen usw gesetzlich vorgesehen.

2

Der Jahresbericht (iSd § 15 CFPG) des BMF hat allerdings die erfolgten Prüfungen zu umfassen. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage (iSd Art 18 Abs 1 B-VG) für die Finanzämter, dem BMF Prüfungsergebnisse auch dann mitzuteilen, wenn (nach Ansicht des Finanzamtes) keine Zweifel (iSd §§ 8, 11, 14, 14c, 14f und 14i CFPG) bestehen, fehlt.

3

„SVS“ ist die Sozialversicherung der Selbständigen.

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