Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 17

Ritz/Koran

1

Verbrauchsteuern sind die Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer, die Alkoholsteuer und die Schaumweinsteuer.

Tanzer/Unger (BAO 2020/2021, 40) nennen als Beispiele für der Haftung gem § 17 unterliegende Gegenstände auch Kohle und Erdgas.

Die Umsatzsteuer stellt im gegebenen Zusammenhang keine Verbrauchsteuer dar (zB Stoll, BAO, 183; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 17, 78; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8, Tz 149; Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 40; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 17 Rz 1).

2

Die Sachhaftung wird durch Beschlagnahmebescheid (§ 225) geltend gemacht. Zum Wesen der Sachhaftung siehe § 8, zur Rechtsstellung des Adressaten eines Beschlagnahmebescheides siehe § 225.

3

Die Geltendmachung der Sachhaftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, hierbei wird insbesondere das Subsidiaritätsprinzip (mit) zu berücksichtigen sein (vgl zB Urtz, Haftung im Steuer- und Verwaltungsrecht, in Holoubek/Lang, Die allgemeinen Bestimmungen der

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