Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 241

Ritz/Koran

Erlässe: RAE, Rz 1940–1955; GebR 2019, Rz 68, 349, 395, 927.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Zu Unrecht eingebrachte Beträge (§ 241 Abs 1)
14a
II.
Verwendung von Wertzeichen (§ 241 Abs 2)
58
III.
Gemeinsames
9, 10

I. Zu Unrecht eingebrachte Beträge (§ 241 Abs 1)

1

Zu Unrecht eingebracht ist eine Abgabe dann, wenn ihre Tilgung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zu Unrecht erzwungen wurde (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 241 Anm 3; -G/12).

Zu Unrecht zwangsweise eingebrachte Beträge liegen etwa vor,

  • wenn die Abgabe bereits entrichtet war (zB Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 265),

  • wenn der Abgabenanspruch durch Löschung (§ 235) oder Nachsicht (§ 236) erloschen war (zB Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 265),

  • wenn die Einhebungsverjährung (§ 238) bereits eingetreten war (zB Kopecky, SWK 1969, A VI 115; Stoll, BAO, 2459; RAE, Rz 1867),

  • bei zwangsweiser Einbringung der Abgabenschuld trotz Hemmung der Einbringung (§ 230; zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 241 Anm 3; Fischerlehn...

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