Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 225

Ritz/Koran

Erlässe: UStR 2000, Rz 428; RAE, Rz 1300–1305.

1

Eine sachliche Haftung (Sachhaftung) liegt vor, wenn eine Sache grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum oder Besitz sie sich befindet, zur Befriedigung einer Forderung in Anspruch genommen und verwertet werden kann (zB Ellinger in Bauer-FS, 25; RAE, Rz 1300; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 225, 657).

Die Sachhaftung geht allen Rechten an der Sache (auch dem Eigentum) vor (, zu § 178 ZollG 1988;

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