ABGB § 6. Auslegung., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.

§ 6. Auslegung.

Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

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