ABGB § 165c., BGBl. Nr. 25/1995, gültig von 01.07.1971 bis 30.04.1995

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Vierter Abschnitt Obsorge

§ 165c.

(1) Die Namensgebung und die Zustimmungen hierzu sind dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären.

(2) Die Namensgebung kommt zustande, sobald die erforderlichen Erklärungen und, gegebenenfalls, die gerichtlichen Entscheidungen dem Standesbeamten zugekommen sind.

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