ABGB § 946. Unwiderruflichkeit der Schenkungen., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen.

§ 946. Unwiderruflichkeit der Schenkungen.

Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.

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