ABGB § 238. Verbindlichkeit zur Rechnungslegung., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Fünftes Hauptstück Kindesunterhalt

§ 238. Verbindlichkeit zur Rechnungslegung.

Auf die Rechnungslegung des Vormundes sind die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Eltern eines minderjährigen Kindes anzuwenden.

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