ABGB § 5., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.

§ 5.

Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß.

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