ABGB § 1435., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

§ 1435.

Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurück fordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-76474