ABGB § 1386., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

§ 1386.

Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.

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