ABGB § 993. Zinsen., RGBl. Nr. 62/1868, gültig von 01.07.1868 bis 01.07.1868

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage.

§ 993. Zinsen.

(Anm.: Aufgehoben durch § 6, RGBl. Nr. 62/1868.)

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