ABGB § 269. Wirkungsbereich, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Vierter Abschnitt Gesetzlicher Erwachsenenvertreter

§ 269. Wirkungsbereich

(1) Die Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen:

1. Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren,

2. Vertretung in gerichtlichen Verfahren,

3. Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten,

4. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs,

5. Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen,

6. Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen,

7. Vertretung in nicht in Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie

8. Abschluss von nicht in Z 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.

(2) Vom Wirkungsbereich der in Abs. 1 Z 3 bis 8 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Vertretung vor Gericht und die Befugnis mitumfasst, über laufende Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person insoweit zu verfügen, als diese zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-76474