ABGB § 45. und des Eheverlöbnisses., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.

§ 45. und des Eheverlöbnisses.

Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.

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