ABGB § 887., RGBl. Nr. 69/1916, gültig von 01.01.1917 bis 01.01.1917

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.

§ 887.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I, § 95, RGBl. Nr. 69/1916)

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