ABGB § 1034. Gesetzliche Vertretung, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Zwey u. zwanzigstes Hauptstück. Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.

§ 1034. Gesetzliche Vertretung

(1) Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:

1. wer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;

2. ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs. 1);

3. ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und

4. ein Kurator (§ 277).

(2) Sofern nichts anderes angeordnet ist, wird eine durch Gerichtsentscheidung angeordnete gesetzliche Vertretung mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

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