ABGB § 978. 3) der Beschädigung;, JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Zwanzigstes Hauptstück. Von dem Leihvertrage.

§ 978. 3) der Beschädigung;

Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich; und dieser auch berechtiget, die Sache sogleich zurück zu fordern.

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