ABGB § 142. Rechtsnachfolge in
Abstammungsangelegenheiten, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Zweiter Abschnitt Abstammung des Kindes
§ 142. Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.
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