ABGB § 592., RGBl. Nr. 276/1914, gültig von 27.11.1914 bis 27.11.1914

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge

§ 592.

(Anm.: Aufgehoben durch RGBl. Nr. 276/1914.)

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