ABGB § 1263. 2) einer freywilligen;, BGBl. I Nr. 75/2009, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2009

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

§ 1263. 2) einer freywilligen;

Wenn Ehegatten übereinkommen, geschieden zu leben, so hängt es auch von ihrem Einverständnisse ab, welches immer zugleich zu treffen ist (§§. 103 - 105), ob sie ihre Ehe-Pacte fortdauern lassen, oder auf welche Art sie dieselben abändern wollen.

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