ABGB § 222. Veräußerung von beweglichem Vermögen, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person

§ 222. Veräußerung von beweglichem Vermögen

Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.

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