PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 146 Zusammensetzung der Senate
Materialien: ErlRV 2358 BlgNR 24. GP.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Besetzung des Entscheidungssenats beim OLG Wien | |
II. | Besetzung des Entscheidungssenats beim OGH | |
III. | Sonderbestimmungen für Entscheidungen über Zwangslizenzen in Zusammenhang mit Sortenschutzrechten | |
IV. | Subsidiär anzuwendende Bestimmungen über fachmännische Laienrichter | |
V. | Exkurs: Senatsbesetzung im Verletzungsverfahren |
Vorspann
§ 146 regelt die Gerichtsbesetzung für Rechtsmittelverfahren nach den §§ 138 bis 143 sowie – infolge der ausdrücklichen Anordnung in § 162 Abs 1 – auch für die Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen über die zivilrechtlichen Ansprüche gemäß §§ 147 bis 151a aus Patentverletzung, sowie für die Verfahren über Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Erlassung von EV nach § 151b.
I. Besetzung des Entscheidungssenats beim OLG Wien
1
Nach § 8 Abs 1 JN wird bei den Oberlandesgerichten die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen grundsätzlich in Senaten von drei Richtern ausgeübt. § 8 Abs 2 JN ordnet daran anschließend an, dass bei der Entscheidung über Be...