Stadler/Koller

PatG | Patentgesetz

Kommentar | GMG - PatV-EG

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4009-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Stadler/Koller - PatG | Patentgesetz

§ 78 Verbot der Winkelschreiberei

Stadler/ Gehring

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Berufsmäßige Parteienvertreter
1
II.
Winkelschreiberei
2
A.
Tatbestandsmäßige Handlungen
38
B.
Erwerbsabsicht
9
C.
Selbständigkeit
10, 11
III.
Rechtsfolgen
12, 13

Vorspann

Die §§ 77 und 78 regeln die berufsmäßige Parteienvertretung vor dem PA sowie das Verbot der Winkelschreiberei, dh der berufsmäßigen Vertretung und Beratung durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind. Die Voraussetzungen der Vertretung sowie die Wirkungen von Vertretungshandlungen sind in § 21 geregelt.

I. Berufsmäßige Parteienvertreter

1

Als berufsmäßige Parteienvertreter sind Patentanwälte, Rechtsanwälte, Notare und die Finanzprokuratur zur Vertretung von Parteien vor dem PA befugt. Diese Bestimmung macht keinen Unterschied zwischen den einzelnen Spruchkörpern und Abteilungen des PA.

II. Winkelschreiberei

2

Eine selbständige und auf Erwerb ausgerichtete („gewerbsmäßige“) Vertretung durch andere Personen als Patentanwälte, Rechtsanwälte, Notare oder die Finanzprokuratur ist grundsätzlich verboten und wird als Winkelschreiberei von der Bezirksverwaltungsbehörde in einem Verwaltungsstrafverfahren geahndet. Diese Bestimmung geht Art III EGVG, ins...

Daten werden geladen...