Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
30 Beschränkte Steuerpflicht (§ 98 bis 102 EStG 1988)
30.1 Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht (§ 98 EStG 1988)

30.1.11 Wiederkehrende Bezüge, Einkünfte aus Leistungen, Funktionsgebühren

7990Soweit nicht das Subsidiaritätsprinzip eine Erfassung zur beschränkten Steuerpflicht in anderen Einkunftsarten erfordert, unterliegen wiederkehrende Bezüge (zB Renten), Einkünfte aus Leistungen (zB Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung, Einkünfte aus Vermietung beweglicher Gegenstände) sowie Funktionsgebühren nicht der beschränkten Steuerpflicht nach § 98 EStG 1988.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
22.03.2005
Betroffene Normen:
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Fremdverhaltensgrundsatz
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448