Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988)
8.6 Vorsorge für Pensionen
8.6.4 Wertpapierdeckung

8.6.4.4 Übergangsbestimmung gemäß § 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988

3406Gemäß § 116 Abs. 4 Z 4 letzter Satz EStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 ist die Aufstockung unter Zugrundelegung des zwanzigjährigen Zeitraumes weiter fortzuführen. Als Ausgangspunkt für die weitere Erhöhung der Wertpapierdeckung (ab 2008 sind auch Rückdeckungsversicherungen für die Deckung geeignet) ist dabei das vor der Aufhebung des § 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988 erreichte Prozentausmaß heranzuziehen.

Beispiel:

Gebildete Pensionsrückstellungen:


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31.12.1990
440.327 S
31.12.1991
587.948 S
31.12.1992
652.255 S
31.12.1993
645.674 S

Auf Grund der oben angeführten Rückstellungen betragen die Wertpapierdeckungen zum


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31.12.1991
440.327 S
x 2,5%
=11.008 S
31.12.1992
587.948 S
x 5%
=29.397 S
31.12.1993
652.255 S
x 7,5%
=48.919 S
31.12.1994
645.674 S
x 10%
=64.567 S

3406aGemäß § 116 Abs. 4 Z 4 letzter Satz EStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 ist die Aufstockung unter Zugrundelegung des zwanzigjährigen Zeitraumes weiter fortzuführen. Als Ausgangspunkt für die weitere Erhöhung der Wertpapierdeckung (ab 2008 sind auch Rückdeckungsversicherungen für die Deckung geeignet) ist dabei das vor der Aufhebung des § 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988 erreichte Prozentausmaß heranzuziehen.

Beispiel:

Gebildete Pensionsrückstellungen:


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31.12.1990
440.327 S
31.12.1991
587.948 S
31.12.1992
652.255 S
31.12.1993
645.674 S
.
.
.
.
31.12.2004
92.000 €
31.12.2005
95.000 €
31.12.2006
102.000 €
31.12.2007
105.000 €
31.12.2008
110.000 €

Auf Grund der oben angeführten Rückstellungen betragen die Deckungsverpflichtungen zum


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31.12.1991
440.327 S
x 2,5%
=11.008 S
31.12.1992
587.948 S
x 5,0%
=29.397 S
31.12.1993
652.255 S
x 7,5%
=48.919 S
31.12.1994
645.674 S
x 10,0%
=64.567 S
.
.
.
.
.
.
31.12.2005
92.000 €
x 37,5%
34.500 €
31.12.2006
95.000 €
-
-*)
31.12.2007
102.000 €
-
-*)
31.12.2008
105.000 €
x 40,0%
42.000 €
31.12.2009
110.000 €
x 42,5%
46.750 €

*) zum 31.12. 2006 und 2007 besteht keine Wertpapierdeckungsverpflichtung.

8.6.4.5 Unternehmerwechsel

3406bGehen im Fall des Unternehmerwechsels die Verpflichtungen aus Pensionszusagen auf den Rechtsnachfolger über, hat der Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung zur Weiterführung der Pensionsrückstellung auch die Deckungsverpflichtung unter Beachtung der vorstehenden Absätze zu übernehmen. Es bestehen keine Bedenken, die Deckung erstmals in der ersten Schlussbilanz nach dem Übergang der Pensionsansprüche auszuweisen. Das erforderliche Deckungsausmaß bestimmt sich dabei nach dem Ausmaß der fortzuführenden Pensionsrückstellung.

Bei rückwirkenden Umgründungen muss die Deckung spätestens an jenem Tag gegeben sein, an dem sie ohne rückwirkende Umgründung beim Übertragenden hätte vorliegen müssen.

Für die Berechnung der Deckung ist nicht die zum Übernahmestichtag errechnete, sondern die beim bisherigen Arbeitgeber zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesene Rückstellung maßgebend.

Bei Umgründungen iSd UmgrStG ist hingegen die vom Übertragenden in der zum Umgründungsstichtag erstellten Bilanz auszuweisende Rückstellung, soweit die Verpflichtungen aus Pensionszusagen auf den Übernehmenden übergehen, für diesen maßgebend.

Beispiel:

Die A-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) weist zum 31.12.01 eine Pensionsrückstellung iSd § 14 EStG 1988 in Höhe von 100.000 aus. Der Wertpapierbestand beträgt 20.000 (25% der Rückstellung zum 31.12.00). Die A-GmbH bringt ihren Betrieb zum 30.6.02 in die bestehende B-GmbH (Wirtschaftsjahr 1.7. bis 30.6., bisher keine Pensionsvorsorge) ein. In dem nach § 12 Abs. 2 UmgrStG zu erstellenden Zwischenabschluss zum 30.6.02 wird die Pensionsrückstellung mit 110.000 ausgewiesen. Der Wertpapierbestand beträgt unverändert 20.000, eine Aufstockung auf 25.000 (25% von 100.000) ist nicht erforderlich. Die B-GmbH übernimmt steuerlich mit 1.7.02 den Betrieb einschließlich der Belegschaft und damit auch den Wertpapierstock der A-GmbH. Die B-GmbH hat bis 31.12.02 (ungeachtet des Nichtvorliegens eines Bilanzstichtages) den Wertpapierstock auf 27.500 (25% von 110.000) aufzustocken.

Hätte die A-GmbH den Betrieb zum 31.12.02 eingebracht, hätte sie den Wertpapierstand bis zu diesem Stichtag auf 25.000 (25% von 100.000) aufstocken müssen. Die übernehmende B-GmbH hätte zum 31.12.03 25% der von der A-GmbH gebildeten Pensionsrückstellung zu decken.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2024
Betroffene Normen:
§ 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448