20.2.2.5.3.3 Depots mit Sonderstatus
6170Werden zu einem bestehenden, in Alleininhaberschaft stehenden Depot weitere Depotinhaber zugelassen, die dann entweder alleine (Oder-Depot) oder nur gemeinsam mit anderen Depotinhabern (Und-Depot) über die hinterlegten Wertpapiere zu verfügen berechtigt sind, liegt ein Übertragungsvorgang vor, der eine Entnahme im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 darstellt. Ob dieser Vorgang steuerpflichtig ist, ist davon abhängig, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung handelt.
Für Zwecke des KESt-Abzuges kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Änderung der Depotinhaberschaft steuerlich unbeachtlich ist. Zur Vermeidung von Missbräuchen gilt dies nicht, wenn nach einem Hinzutritt eines weiteren Depotinhabers innerhalb von sechs Monaten
bei Einzeldepots der ursprüngliche Depotinhaber ausscheidet;
bei Gemeinschaftsdepots alle zum Zutrittszeitpunkt bereits vorhandenen Depotinhaber ausscheiden.
In einem solchen Fall ist, sofern der Steuerpflichtige eine unentgeltliche Übertragung nicht nachweist ( § 27 Abs. 6 Z 2 fünfter TS erster Sub-TS EStG 1988) oder die depotführende Stelle zur Datenweitergabe ermächtigt ( § 27 Abs. 6 Z 2 fünfter TS zweiter Sub-TS EStG 1988), von einer KESt-pflichtigen Depotübertragung auszugehen. Die steuerpflichtige Realisierung findet dabei zum Zeitpunkt des Ausscheidens des (letzten) ursprünglichen Depotinhabers im Ausmaß des gesamten Wertpapierbestandes statt. Dem neuen Depotinhaber sind somit die übertragenen Wertpapiere mit den entsprechend erhöhten Anschaffungskosten zuzurechnen.
6170aEntsteht ein Oder-Depot im Ausland, kommt die Ausnahmebestimmung des § 27 Abs. 6 Z 2 vierter Teilstrich EStG 1988 nur dann zur Anwendung, wenn der ursprüngliche Alleininhaber den Übertragungsvorgang dem für die Erhebung seiner Einkommensteuer zuständigen Finanzamt (FAÖ oder FAG; bis 31.12.2020: seinem Wohnsitzfinanzamt) meldet. Zur Meldung siehe Abschnitt 20.2.2.5.3.2.2.
20.2.2.5.3.4 Übersichtstabelle
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An Von | inländische depotführende Stelle | ausländische depotführende Stelle | |
inländischer depotführender Stelle | Bei selber Stelle | Keine Meldung erforderlich | |
Auf Depot desselben Steuerpflichtigen | Mitteilung der AK durch inl. Stelle | Meldung ans FA durch inl. Stelle | |
Unentgeltlich auf Depot eines anderen Steuerpflichtigen | 1. Nachweis der unentgeltl. Übertragung 2. Meldung ans FA durch inl. Stelle | 1. Nachweis der unentgeltl. Übertragung 2. Meldung ans FA durch inl. Stelle | |
Übertragung im Rahmen einer Umgründung | Glaubhaftmachung der Übertragung im Rahmen einer Umgründung und Meldung ans FA durch inl. Stelle | Glaubhaftmachung der Übertragung im Rahmen einer Umgründung und Meldung ans FA durch inl. Stelle | |
ausländischer depotführender Stelle | Bei selber Stelle | Keine Meldung erforderlich | |
Auf Depot desselben Steuerpflichtigen | Mitteilung der AK durch ausl. Stelle | Meldung ans FA | |
Unentgeltlich auf Depot eines anderen Steuerpflichtigen | Meldung ans FA | Meldung ans FA | |
Übertragung im Rahmen einer Umgründung | Meldung ans FA | Meldung ans FA |
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 13.03.2024 |
Betroffene Normen: | § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Depotübertragung - Realisierungsfiktion - Entnahme - sonstiges Ausscheiden - Veräußerungsfiktion - begründete Zweifel - Gemeinschaftsdepots - Depots mit Sonderstatus - Änderung der Depotinhaberschaft - Einzeldepots - Oder-Depot - Und-Depot |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448