Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
20 Einkünfte aus Kapitalvermögen ( § 27 EStG 1988)
20.2 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte
20.2.2 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
20.2.2.5 Depotübertragung
20.2.2.5.3 Befreiungen

20.2.2.5.3.3 Depots mit Sonderstatus

6170Werden zu einem bestehenden, in Alleininhaberschaft stehenden Depot weitere Depotinhaber zugelassen, die dann entweder alleine (Oder-Depot) oder nur gemeinsam mit anderen Depotinhabern (Und-Depot) über die hinterlegten Wertpapiere zu verfügen berechtigt sind, liegt ein Übertragungsvorgang vor, der eine Entnahme im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 darstellt. Ob dieser Vorgang steuerpflichtig ist, ist davon abhängig, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung handelt.

Für Zwecke des KESt-Abzuges kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Änderung der Depotinhaberschaft steuerlich unbeachtlich ist. Zur Vermeidung von Missbräuchen gilt dies nicht, wenn nach einem Hinzutritt eines weiteren Depotinhabers innerhalb von sechs Monaten

  • bei Einzeldepots der ursprüngliche Depotinhaber ausscheidet;

  • bei Gemeinschaftsdepots alle zum Zutrittszeitpunkt bereits vorhandenen Depotinhaber ausscheiden.

In einem solchen Fall ist, sofern der Steuerpflichtige eine unentgeltliche Übertragung nicht nachweist ( § 27 Abs. 6 Z 2 fünfter TS erster Sub-TS EStG 1988) oder die depotführende Stelle zur Datenweitergabe ermächtigt ( § 27 Abs. 6 Z 2 fünfter TS zweiter Sub-TS EStG 1988), von einer KESt-pflichtigen Depotübertragung auszugehen. Die steuerpflichtige Realisierung findet dabei zum Zeitpunkt des Ausscheidens des (letzten) ursprünglichen Depotinhabers im Ausmaß des gesamten Wertpapierbestandes statt. Dem neuen Depotinhaber sind somit die übertragenen Wertpapiere mit den entsprechend erhöhten Anschaffungskosten zuzurechnen.

6170aEntsteht ein Oder-Depot im Ausland, kommt die Ausnahmebestimmung des § 27 Abs. 6 Z 2 vierter Teilstrich EStG 1988 nur dann zur Anwendung, wenn der ursprüngliche Alleininhaber den Übertragungsvorgang dem für die Erhebung seiner Einkommensteuer zuständigen Finanzamt (FAÖ oder FAG; bis 31.12.2020: seinem Wohnsitzfinanzamt) meldet. Zur Meldung siehe Abschnitt 20.2.2.5.3.2.2.

20.2.2.5.3.4 Übersichtstabelle

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An
Von
inländische depotführende Stelle
ausländische depotführende Stelle
inländischer depotführender Stelle
Bei selber Stelle
Keine Meldung erforderlich
Auf Depot desselben Steuerpflichtigen
Mitteilung der AK durch inl. Stelle
Meldung ans FA durch inl. Stelle
Unentgeltlich auf Depot eines anderen Steuerpflichtigen
1. Nachweis der unentgeltl. Übertragung
2. Meldung ans FA durch inl. Stelle
1. Nachweis der unentgeltl. Übertragung
2. Meldung ans FA durch inl. Stelle
Übertragung im Rahmen einer Umgründung
Glaubhaftmachung der Übertragung im Rahmen einer Umgründung und Meldung ans FA durch inl. Stelle
Glaubhaftmachung der Übertragung im Rahmen einer Umgründung und Meldung ans FA durch inl. Stelle
ausländischer depotführender Stelle
Bei selber Stelle
Keine Meldung erforderlich
Auf Depot desselben Steuerpflichtigen
Mitteilung der AK durch ausl. Stelle
Meldung ans FA
Unentgeltlich auf Depot eines anderen Steuerpflichtigen
Meldung ans FA
Meldung ans FA
Übertragung im Rahmen einer Umgründung
Meldung ans FA
Meldung ans FA


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2024
Betroffene Normen:
§ 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Depotübertragung - Realisierungsfiktion - Entnahme - sonstiges Ausscheiden - Veräußerungsfiktion - begründete Zweifel - Gemeinschaftsdepots - Depots mit Sonderstatus - Änderung der Depotinhaberschaft - Einzeldepots - Oder-Depot - Und-Depot
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448