Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998)
31.5 Öffentliches Interesse

31.5.2 Kunst

8202jDer Zuzug von Künstlern aus dem Ausland dient gemäß § 3 Abs. 1 ZBV 2016 der Förderung der Kunst und ist aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Tätigkeit des zuziehenden Künstlers besteht überwiegend in einer künstlerischen Tätigkeit.

  • Die Tätigkeit im Bereich Kunst liegt maßgeblich im öffentlichen Interesse Österreichs.

  • Die Förderung der Kunst würde ohne Zuzug nicht in diesem Ausmaß eintreten und erfolgt unmittelbar.

  • Der Antragsteller ist Künstler von herausragender internationaler Bedeutung.

8202kDem Ausdruck der künstlerischen Tätigkeit kommt gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ZBV 2016 unabhängig vom Vorliegen selbständiger Arbeit dieselbe Bedeutung wie in § 22 Z 1 lit. a EStG 1988 zu (siehe Rz 5237 ff).

8202lLiteraten können künstlerisch tätig werden, was auf Sachbuchautoren nicht zutrifft (siehe UStR 2000 Rz 1390 iVm Rz 1386).

8202mDie Maßgeblichkeit des in § 3 Abs. 1 Z 2 ZBV 2016 normierten öffentlichen Interesses richtet sich nach dem Gesamtbild, insbesondere nach dem Tätigkeitsumfang und -inhalt sowie deren Wirkung auf die Kulturszene und den Tourismus in Österreich. Das öffentliche Interesse Österreichs erfordert, dass zB Sänger in Österreich auftreten oder Schriftsteller ihre Werke im Rahmen von Lesungen dem österreichischen Publikum näherbringen müssen.

Die Zuzugsbegünstigung hat analog zu § 1 Abs. 2 Kunstförderungsgesetz insbesondere die zeitgenössische Kunst, ihre geistigen Wandlungen und ihre Vielfalt im Geiste von Freiheit und Toleranz zu berücksichtigen. Die Förderung der Kunst hat danach zu trachten, die Kunst allen Bevölkerungskreisen zugänglich zu machen und die materiellen Voraussetzungen für die Entwicklung des künstlerischen Lebens in Österreich zu verbessern. Begünstigt ist insbesondere das künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen.

8202nEin maßgebliches Interesse am Zuzug liegt nicht vor, wenn die Förderung von Kunst auch ohne Zuzug erfolgen könnte. Die Beurteilung der zuzugskausalen Förderung richtet sich ausschließlich nach der Gesamtheit der objektiven, äußeren Umstände.

Beispiel:

Eine Violinistin zieht von Mexiko nach Österreich zu. Sie organisiert eine neue Sommerkonzertreihe in einem österreichischen Schloss, bei der sie jährlich auftritt. Statt eines Auftritts pro Jahr in Österreich tritt sie nunmehr neunmal jährlich auf. Das künstlerische Wirken in Österreich hat sich objektiv erhöht. Offensichtlich wäre dies ohne Zuzug nicht möglich gewesen. Eine zuzugskausale Förderung der Kunst in Österreich liegt vor.

§ 3 Abs. 1 Z 3 ZBV 2016 fordert einen starken - nämlichen einen direkten - Zusammenhang zwischen Zuzug und Förderung der Kunst. Mittelbare Effekte sind nicht maßgeblich.

Beispiel 1:

Eine Sängerin zieht nach Österreich zu. Sie behauptet, dass bloß durch ihren Zuzug und ihren Ruhm die heimische Kulturszene gestärkt würde. Zudem würde sie bei ihren Konzerten im Ausland Österreich als Kulturnation bewerben. Es liegen lediglich mittelbare Effekte vor.

Beispiel 2:

Frau R war erfolgreiche Schauspielerin. Sie übernimmt die Geschäftsführung eines großen Theaters in Österreich. Da sie nicht mehr als Schauspielerin auftritt, liegt keine unmittelbare Förderung von Kunst vor.

8202oDie herausragende internationale Bedeutung als Künstler bedingt, dass der Person grenzüberschreitend eine außergewöhnliche Aufmerksamkeit und Anerkennung zuteilwird. Eine weltweite Bedeutung des Künstlers wird nicht vorausgesetzt; es reicht auch eine herausragende europäische Bedeutung.

8202pWährend § 3 Abs. 1 ZBV 2016 alle Zuzugsfälle im Bereich Kunst regelt ("materielle Prüfung"), dient Abs. 2 lediglich der Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen ("formelle Prüfung"). Ein der Förderung der Kunst dienender Zuzug liegt jedenfalls in den Fällen vor, die in § 3 Abs. 2 ZBV 2016 genannt werden:

  • Kammersänger bei mindestens zehn öffentlichen gesanglichen Auftritten in Österreich pro Jahr

  • Kammerschauspieler bei mindestens zehn öffentlichen schauspielerischen Auftritten in Österreich pro Jahr

8202qIn in Rz 8202p nicht genannten Fällen bedarf es einer materiellen Einzelfallbeurteilung nach § 3 Abs. 1 ZBV 2016 (siehe Rz 8202j ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 3 Abs. 1 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
§ 3 Abs. 1 Z 1 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
§ 22 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 2 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
§ 3 Abs. 1 Z 3 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
§ 3 Abs. 2 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448