Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
24. Rentenbesteuerung

24.8 Unterhaltsrente

24.8.1 Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils

7046Diese Rente ist dadurch charakterisiert, dass wegen des hohen Rentenbarwertes der Zusammenhang zwischen Übertragung und Rentenvereinbarung wirtschaftlich bedeutungslos ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Rentenbarwert bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens (inklusive Betriebsgrundstücke) mehr als 200% beträgt.

Bei diesem Rententyp liegt eine unentgeltliche Übertragung des Betriebsvermögens (auch der Betriebsgrundstücke) vor. Der Rechtsnachfolger führt die Buchwerte fort ( § 6 Z 9 lit. a EStG 1988). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und § 29 Z 1 EStG 1988 ist für diese Renten § 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz EStG 1988 anzuwenden, dh. diese Renten sind beim Rechtsnachfolger keine abzugsfähigen Sonderausgaben und beim Rechtsvorgänger keine anzusetzenden Einkünfte.

24.8.2 Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

7047Unterschreitet der Rentenbarwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes, so liegt bei einem Rentenbarwert von weniger als der Hälfte des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes insgesamt eine Unterhaltsrente vor.

7048Überschreitet der Rentenbarwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes um mehr als 25% (beträgt er jedoch nicht mehr als 200% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes), ist die Rente aufzuspalten. Jener Teil der Rente, der auf den Überschreitungsteil (mehr als 100% des Wertes des übertragenen Gutes) entfällt, stellt eine Unterhaltsrente dar.

7049Renten, deren Barwert mehr als 200% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes beträgt, stellen zur Gänze Unterhaltsrenten dar. Auch bei diesem Rententyp liegt eine unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern vor. Es ist daher ebenfalls § 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz EStG 1988 anzuwenden, weshalb diese Renten beim Rechtsnachfolger keine abzugsfähigen Sonderausgaben und beim Rechtsvorgänger keine anzusetzenden Einkünfte darstellen.

7050Bei Veräußerung eines im Betriebsvermögen befindlichen Einzelwirtschaftsgutes gegen Unterhaltsrente findet anläßlich der Übertragung zunächst eine Entnahme zum Teilwert statt. Die späteren Rentenzahlungen sind steuerlich unbeachtlich; sofern eine Bestreitung aus dem Betriebsvermögen erfolgt, liegt eine Privatentnahme vor.

7051Wird ein Wirtschaftsgut gegen Unterhaltsrente für betriebliche Zwecke erworben, so liegt wegen des privaten Charakters der Unterhaltsrente in der Anschaffung zunächst ein privater Vorgang. Darauf folgt eine Privateinlage in das Betriebsvermögen mit dem Teilwert. Die Rentenzahlungen sind private Einkommensverwendung. Bei Bestreitung aus dem Betriebsvermögen liegt eine Privatentnahme vor. Weder die Verringerung noch das Erlöschen der Rentenverpflichtung haben Auswirkungen auf die betriebliche Gewinnermittlung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2024
Betroffene Normen:
§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448