Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988)
7.3 Gebäude

7.3.8 Ermittlung des Ausmaßes der Gebäudenutzung

3162Das Ausmaß der Gebäudenutzung für einen bestimmten Verwendungszweck ist grundsätzlich nach der Nutzfläche (ohne Keller-, Dachboden-, Abstellräume uÄ) zu ermitteln. Ergibt diese Ermittlungsmethode auf Grund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles keine befriedigenden Ergebnisse, so kann auch ein anderer Aufteilungsschlüssel (insbesondere die Kubatur) herangezogen werden (siehe Rz 558 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
22.03.2005
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448