Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988)
27.10 Verteilung der Einkünfte auf drei Jahre ( § 37 Abs. 4 EStG 1988)

27.10.2 Umfang und Durchführung der Verteilung (Z 4 bis 6)

7393Der Antrag auf Verteilung ist bei erstmaliger Inanspruchnahme grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung zu stellen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft nachgeholt werden. § 39 Abs. 4 EStG 1988 gilt entsprechend (vgl. Rz 7511a ff).

Im Rahmen der Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO erfolgt keine Verteilung, vielmehr unterliegt ein gemäß § 188 BAO ermittelter Gewinnanteil im Rahmen der Einkommensbesteuerung der Verteilung. Die Verteilung und ein Widerruf der Verteilung können von jedem Mitunternehmer eigenständig beantragt werden. Betrifft ein Beendigungsgrund für die Verteilung (Rz 7396) nur einen von mehreren Mitunternehmern, endet die Verteilung nur für diesen Mitunternehmer.

Wird ein Verteilungsantrag gestellt, umfasst er alle verteilungsfähigen Einkünfte aus dem betreffenden Betrieb; er betrifft sodann auch alle zu verteilenden Einkünfte der Folgejahre und ist bis zur Beendigung der Verteilung bindend.

Bei Vorliegen mehrerer Betriebe kann die Verteilung für jeden Betrieb gesondert gewählt werden. Werden nicht alle Betriebe einbezogen, sind auf Grund des Verteilungsantrages nur die verteilungsfähigen Einkünfte aus dem Betrieb einzubeziehen, auf den sich der Antrag bezieht.

7394Die Verteilung bezieht sich auf den positiven Saldo aus den zu verteilenden Einkünften, höchstens aber auf die gesamten aus dem Betrieb erzielten positiven Einkünfte gemäß § 21 EStG 1988; allfällige (außerhalb der Pauschalierung erzielte) Verluste bei den zu verteilenden Einkünften werden nicht verteilt. Allfällige negative Einkünfte aus nicht zu verteilenden Einkünften kürzen das verteilungsfähige Ausmaß.

Beispiele:

Im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wird der Gewinn außerhalb der Pauschalierung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.

1. Für den land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteil wird ein Gewinn von 20.000 € ermittelt, aus Nebentätigkeiten resultiert ein Verlust von 2.000 €. Der Betriebsgewinn beträgt 18.000 €. Darauf ist die Verteilung anwendbar.

2. Für den land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteil wird ein Verlust von 1.000 € ermittelt, aus Nebentätigkeiten resultiert ein Gewinn von 10.000 €. Der Betriebsgewinn beträgt daher 9.000 €. Die Verteilung ist nicht anwendbar.

3. Für den land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteil wird ein Gewinn von 5.000 € ermittelt, aus Nebentätigkeiten resultiert ein Verlust von 6.000 €. Der Betriebsverlust beträgt daher 1.000 €. Die Verteilung ist nicht anwendbar.

7395Die Verteilung erfolgt gleichmäßig auf das Veranlagungsjahr der Einkünfteerzielung und die beiden Folgejahre. Dazu sind die in die Verteilung einzubeziehenden Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Von diesem Wert wird ein Drittel in der betreffenden Veranlagung und - sofern es nicht zur Beendigung der Verteilung kommt - automatisch jeweils ein Drittel in den Veranlagungen der beiden nachfolgenden Jahre berücksichtigt; eine Eingabe von Drittelbeträgen aus Vorjahren in der Steuererklärung ist daher nicht erforderlich.

Die Verteilung eines Verlustes kommt nicht in Betracht. Im Verlustjahr wird der Verlust neben den Drittelbeträgen aus Vorjahren zur Gänze berücksichtigt. Wird sodann wieder ein Gewinn erzielt, unterliegt dieser wieder der Verteilung. Ein verbleibender Verlust kann im Rahmen des Verlustabzuges berücksichtigt werden.

Beispiel:

Die Verteilung wurde im Jahr 1 beantragt und in den Jahren 1 bis 3 (Gewinnjahre) durchgeführt. Im Jahr 4 wird ein Verlust, in den Jahren 5 bis 7 werden wieder Gewinne erzielt.

    • Im Jahr 4 ist der Verlust dieses Jahres mit den beiden Drittelbeträgen aus den Jahren 3 und 2 zu verrechnen; der Saldo ergibt die Einkünfte gemäß § 21 EStG 1988 des Jahres 4.

    • Im Jahr 5 ist der Gewinn dieses Jahres zu einem Drittel sowie der Drittelbetrag aus dem Jahr 3 zu erfassen (zwei Drittelbeträge).

    • Im Jahr 6 ist der Gewinn dieses Jahres zu einem Drittel sowie der Drittelbetrag aus dem Jahr 5 zu erfassen (zwei Drittelbeträge).

    • Im Jahr 7 ist der Gewinn dieses Jahres zu einem Drittel sowie der jeweilige Drittelbetrag aus den Jahren 5 und 6 zu erfassen (drei Drittelbeträge).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2024
Betroffene Normen:
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 39 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448