Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988)

16.4 Witwenfortbetrieb

5294Die aus einem Witwen- und Deszendentenfortbetrieb erzielten Einkünfte sind als Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusehen, wenn es sich dabei um einen freien Beruf handelt und die betreffenden Berufsvorschriften die Betriebsfortführung zulassen (VwGH 18.10.1963, 1655/62; VwGH 21.11.1972, 0377/72). Bei Vorliegen eines Witwenfortbetriebes ist die Voraussetzung, dass der freiberuflich Tätige in Fällen einer Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich und leitend tätig wird, nicht hinsichtlich der Witwe selbst, sondern hinsichtlich ihres Stellvertreters zu prüfen.

5295Der Betrieb muss von einem Vertreter geführt werden, der die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des freien Berufes erfüllt. Ist der Vertreter auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig, dann ist auch die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte unschädlich (VwGH 16.6.1967, 1861/66).

5296Ein Witwen- und Deszendentenfortbetrieb führt dann nicht mehr zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn neben der Witwe bzw. den Kindern andere berufsfremde Personen an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind (VwGH 3.3.1982, 1659/79). Die Dauer eines Witwen- und Deszendentenfortbetriebes ergibt sich aus im Berufsrecht verankerten Befristungen. Das Schutzbedürfnis der Deszendenten, das durch die Deszendentenfortbetriebsregelung des jeweiligen Berufsrechts abgesichert ist, fällt in dem Zeitpunkt weg, in dem durch Erlangung der berufsrechtlichen Befugnis die Selbsterhaltungsfähigkeit beginnt (VwGH 3.3.1982, 1659/79, Röntgeninstitut). Hat die Ehefrau den Fahrschulbetrieb vom Ehemann zu Lebzeiten entgeltlich oder unentgeltlich erworben, kann ihre Tätigkeit nicht der eines Witwenfortbetriebes gleichgestellt werden (VwGH 30.9.1975, 0267/74; VwGH 11.11.1980, 2759/77).

16.5 Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

5297Auch Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie nicht unter § 25 EStG 1988 fallen. Unter den Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind die nach der Selbstverwaltung eingerichteten Berufsvertretungen zu verstehen, die nach dem Prinzip der Zwangsmitgliedschaft eingerichtet sind und ihre Organe durch Wahl aus der Mitte der Verbandsangehörigen bestellen. Die Bestimmung in § 22 Z 4 EStG 1988 korrespondiert mit der Abzugsfähigkeit der Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen als Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 EStG 1988. Daher erfasst auch § 22 Z 4 EStG 1988 nur Leistungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen, die auf Pflichtbeiträgen beruhen.

5298Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (und damit einer allfälligen Begünstigung solcher Einkünfte nach § 67 EStG 1988 zugänglich), wenn sie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie laufend und regelmäßig gezahlt werden und auf laufenden Pflichtbeiträgen beruhen. Außergewöhnliche bzw. einmalige Leistungen sind, soweit die entsprechenden Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 zu erfassen.

5299Sterbegelder aus der von einer Rechtsanwaltskammer eingerichteten Sterbekasse sind im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen, auch wenn der Empfänger selbst nie eine Tätigkeit ausgeübt hat, aus der solche Einkünfte geflossen sind (VwGH 29.7.1997, 93/14/0117).

5300Beruht eine einmalige Abfertigung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen auf Pflichtbeiträgen, dann ist diese Abfertigung gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen. Dies gilt auch für andere einmalige Leistungen aus Kammereinrichtungen (vgl. VwGH 26.1.1977, 1311/76, betr. Zahlung eines Einmalbetrages durch die Notariatskammer anlässlich der Pensionierung ihrer Mitglieder).

5301Auch Treueprämien des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer an Arztwitwen fallen mangels Gleichartigkeit mit Sozialversicherungspensionen nicht unter § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (VwGH 5.11.1991, 91/14/0055), womit entweder Einkünfte gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 oder bei wiederkehrenden Bezügen Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 vorliegen.

5302Bezüge aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen fallen nicht unter § 22 Z 4 EStG 1988, sondern sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. e EStG 1988 steuerbar, aber gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerfrei (siehe auch LStR 2002 Rz 678).

5303Rückgezahlte Beiträge sind, soweit sie als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, den Einkünften aus selbständiger Arbeit, und soweit sie als Werbungskosten abgesetzt wurden, den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen (VwGH 23.10.1990, 89/14/0178).

Randzahlen 5304 bis 5400: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448