Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
33 Prämien
33.1 Forschungsprämie ( § 108c EStG 1988)

33.1.3 Teilfestsetzung der Prämie

8209ePrämienanträge umfassen regelmäßig mehrere Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte. Im Zuge der Prüfung der Forschungsprämie kann sich ergeben, dass einem Antrag nur in Bezug auf ein oder wenige Projekt(e)/Schwerpunkt(e) nicht vollinhaltlich entsprochen werden kann. Um zu verhindern, dass sich die Auszahlung der Prämie für den unstrittigen Teil erheblich verzögert, wurde mit dem AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022 in § 108c Abs. 4a EStG 1988 die Möglichkeit einer Teilentscheidung und damit einer Teilauszahlung in Bezug auf den unstrittigen Teil des Antrages geschaffen. Eine derartige Teilentscheidung ist ab 20. Juli 2022 für alle offenen Prämienanträge möglich (Tag nach Kundmachung des AbgÄG 2022).

8209fFolgende Umstände sind für die Teilentscheidung maßgebend:

  1. Eine Teilentscheidung ist nur in Bezug auf abgegrenzte Sachverhalte möglich, das sind gemäß § 108c Abs. 4a EStG 1988 Forschungsprojekte und/oder Forschungsschwerpunkte in ihrer Gesamtheit. Dementsprechend muss ein Forschungsprojekt/Forschungsschwerpunkt in seiner Gesamtheit entscheidungsreif sein, um eine Teilfestsetzung der Prämie zu ermöglichen. Für einen abgegrenzten Teil-Sachverhalt innerhalb eines Projektes kann keine isolierte Teilfestsetzung erfolgen. Daraus ergibt sich, dass nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogene Investitionen und Aufwendungen iSd Punktes 3.2 des Anhanges III der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012 idF BGBl. II Nr. 302/2022, nicht Gegenstand der Teilentscheidung sein können, weil sie einerseits nur einen Teil-Sachverhalt betreffen und andererseits nicht einem Projekt/Schwerpunkt zugeordnet sind.

  2. Eine einzelne strittige Rechtsfrage, die ein/mehrere Projekt(e)/Schwerpunkt(e) betrifft, kann keiner gesonderten Teilentscheidung vorbehalten werden; es ist somit nicht möglich, über den Prämienantrag dahingehend zu entscheiden, dass die Prämie in einer Höhe festgesetzt wird, die sich ergibt, wenn man von der beantragten Prämie den Teil herausschält, der von der strittigen Rechtsfrage betroffen ist.

  3. Voraussetzung ist, dass damit zu rechnen ist, dass sich ohne derartige Teilerledigung die Gesamterledigung erheblich verzögert.

  4. Die erstmalige Teilentscheidung erfolgt nur auf Antrag. Ob eine Teilentscheidung erfolgt, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde ( § 20 BAO). Für die Ausübung des Ermessens sind insbesondere die abzuschätzende Dauer bis zur Gesamterledigung und die Höhe der Prämie maßgebend.

  5. Mehrere (verschiedene Projekte/Schwerpunkte betreffende) Anträge und Bescheide sind möglich. Im Bescheid ist klar zum Ausdruck zu bringen, über welchen Sachverhalt abgesprochen wird (Bezeichnung der Projekte/Schwerpunkte) und dass die darauf entfallende Prämie festgesetzt wird. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist er mit Bescheid abzuweisen.

  6. Jede Teilfestsetzung setzt die Prämie hinsichtlich des davon betroffenen Projektes/Schwerpunktes bzw. der davon betroffenen Projekte/Schwerpunkte fest. Es handelt sich dabei um keine Festsetzung gemäß § 201 BAO, sondern eine solche auf Grundlage des § 108c EStG 1988. Die Teilfestsetzungen mit jeweils gesonderten Bescheiden sind jeweils rechtlich voneinander unabhängig.

  7. Der herausgelöste Rest des Prämienantrages ist sodann ebenfalls durch eine oder mehrere bescheidmäßige Teilentscheidung(en) zu erledigen. Eine Teilfestsetzung, die sämtliche nicht erledigten Projekte/Schwerpunkte des Prämienantrages umfasst, kann erst erfolgen, sobald der gesamte vom Festsetzungsbescheid nicht erfasste Sachverhalt entscheidungsreif ist. Der nicht erledigte Teil des Antrages kann auch durch mehrere bescheidmäßige Teilfestsetzungen erledigt werden. Jede weitere Teilfestsetzung kann beantragt werden oder von Amts wegen erfolgen.

  8. Die Regelung ist auch in einem Folgeverfahren nach erstmaliger Entscheidung über den Prämienantrag anwendbar (Beschwerdeverfahren, Neufestsetzung im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens).

33.1.4 Steuerfreier Verlustersatz und Forschungsprämie

8209gDer Verlustersatz ist gemäß § 124b Z 348 lit. c EStG 1988 steuerfrei; § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist anzuwenden (vgl. Rz 313e und 313h).

Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie hat zu erfolgen, wenn die steuerfreie Zuwendung mit einem in der Bemessungsgrundlage erfassten Aufwand gemäß § 1 Abs. 2 der Forschungsprämienverordnung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang steht (vgl. Rz 8208f).

Der steuerfreie Verlustersatz ist daher grundsätzlich auf sämtliche in die Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz einbezogenen Betriebsausgaben aufzuteilen. Insoweit diese Betriebsausgaben in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie einfließen, kürzt der darauf entfallende Anteil des Verlustersatzes die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie.

Gemäß Anhang II der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012 idF BGBl. II Nr. 302/2022, der das Verzeichnis der Forschungsaufwendungen regelt, sind steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln ( § 3 Abs. 4 EStG 1988), die die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie mindern, abzuziehen. Dementsprechend ergibt sich der Kürzungsbetrag als Summe der Kürzungen bei den einzelnen Forschungsaufwendungen; er ist im Verzeichnis gesondert auszuweisen.

8209hDer Kürzungsprozentsatz für die in der Bemessungsgrundlage erfassten Aufwendungen ergibt sich aus der Division des bezogenen Verlustersatzes durch die zur Ermittlung herangezogenen Betriebsausgaben (Verlustersatz/Betriebsausgaben x 100). Mit diesem Prozentsatz sind sämtliche für die Berechnung des Verlustersatzes maßgebenden Betriebsausgaben, somit auch jene, die für die Forschungsprämie relevant sind, durch den Verlustersatz entlastet.

Für die bemessungsgrundlagenrelevanten Forschungsaufwendungen bedeutet das:

  1. Löhne und Gehälter: Sollten infolge der COVID-19-Pandemie steuerfreie Zuschüsse iZm Kurzarbeit gewährt worden sein, kürzen diese Zuschüsse bereits die Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz (Z 4.2.4 lit. d des Anhangs der VO über die Gewährung eines Verlustersatzes) und die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie (§ 1 Abs. 2 Forschungsprämienverordnung). Soweit derartige Löhne und Gehälter in der Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz erfasst worden sind, entfällt auf sie ein entsprechender Anteil des Verlustersatzes, der daher die Löhne und Gehälter in der Bemessungsgrundlage für die Prämie kürzt.

  2. Unmittelbare Ausgaben: Die prämienrelevanten Aufwendungen sind in jenem Ausmaß zu kürzen, in dem sie den Betriebsausgaben zuzuordnen sind, die für die Bemessung des Verlustersatzes herangezogen worden sind.

  3. Unmittelbare Investitionen: Werden die gesamten Investitionskosten in der Bemessungsgrundlage der Prämie berücksichtigt, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Investition und darauf entfallender AfA-Tangente im Verlustersatz. Dementsprechend sind die Investitionskosten um die darauf entfallende AfA-Tangente des Verlustersatzes zu kürzen, wie auch steuerfreie Investitionskostenzuschüsse die Anschaffungs-/Herstellungskosten kürzen. Siehe dazu auch Rz 8209i. Sollten Investitionen stattdessen über die AfA in den Gemeinkosten berücksichtigt worden sein, ergibt sich die Kürzung bei den Gemeinkosten.

  4. Finanzierungsaufwendungen: Der Verlustersatz, der anteilig auf prämienrelevante Finanzierungsaufwendungen entfällt, kürzt die Bemessungsgrundlage.

  5. Gemeinkosten: Da die in den Gemeinkosten erfassten Aufwendungen ebenfalls vom Verlustersatz betroffen sind, sind sie um den anteiligen Verlustersatz zu kürzen.

8209iDer Verlustersatz wurde monatsbezogen maximal für Zeiträume von 16.9.2020 bis 31.3.2022 gewährt. Daher sind die Betriebsausgaben des Zeitraumes der Gewährung des Verlustersatzes für die Ermittlung der Höhe des Verlustersatzes heranzuziehen und die Betriebsausgabenkürzung (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) betrifft diese Betriebsausgaben.

Daraus folgt eine Vorgangsweise in drei Schritten:

  1. Ermittlung des Kürzungsprozentsatzes (Rz 8209h)

  2. Ermittlung des Betrages an Forschungsaufwendungen, der von der Kürzung durch den Verlustersatz betroffen ist; maßgebend sind hier nur die Forschungsaufwendungen, die dem Zeitraum zuzuordnen sind, für die der Verlustersatz gewährt worden ist (maximal 16.9.2020 bis 31.3.2022).

  3. Anwendung des Prozentsatzes nach Schritt 1 auf die Forschungsaufwendungen gemäß 2, das ist der Betrag, um den die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie zu kürzen ist.

8209jDie AfA setzt sich aus Beträgen für Investitionen des laufenden Jahres und vergangener Jahre zusammen. Wurden die Investitionskosten voll in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie aufgenommen, sind diese - wie auch die AfA daraus - in Folgejahren für die Forschungsprämie irrelevant. In Bezug auf den Verlustersatz wird die AfA jedoch berücksichtigt, das bedeutet:

  • Für die Kürzung der Investitionskosten sind nur die AfA-Beträge der Investitionen des jeweiligen Jahres maßgebend (Jahres-/Halbjahres-AfA).

  • Von der Kürzung betroffen sind nur die AfA-Monatswerte, die zeitlich vom Verlustersatz betroffen sind.

8209kDa der Verlustersatz für einzelne Monate gewährt wird, müssen Forschungsaufwendungen nicht zwingend gleichmäßig davon betroffen sein.

Dementsprechend muss der bemessungsgrundlagenrelevante Forschungsaufwand ermittelt werden, der zeitlich vom Verlustersatz betroffen ist. Da diese Abgrenzung (Monatsbetrachtung) in Einzelfällen aufwändig sein kann, bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, anzunehmen, dass die bemessungsgrundlagenrelevanten Forschungsaufwendungen auf das gesamte Jahr bezogen gleichmäßig anfallen und daher linear zu verteilen sind. Diese Vereinfachung kann aber nur dann angewendet werden, wenn die Forschungstätigkeit das gesamte Jahr über ausgeübt worden ist und es zu keinen erheblichen Verzerrungen kommt, weil der Forschungsaufwand deutlich ungleichmäßig verteilt ist.

Randzahlen 8210 bis 8299: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
31.03.2023
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448