Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 278c Terroristische Straftaten

Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Äußere Tatseite
26
III.
Innere Tatseite
7
IV.
Konkurrenz
8
V.
Strafe
9
VI.
Im Ausland begangene Taten

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung wurde durch BGBl I 2002/134 eingeführt und dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung (Sadoghi, SbgK § 278c Rz 1 ff; Plöchl, WK2 § 278c Rz 1). Im Gegensatz zu den zuvor behandelten Organisationsdelikten, die Vorbereitungshandlungen pönalisieren, erhöht § 278c die Strafdrohungen, die für die einzelnen Delikte vorgesehen sind, um die Hälfte. Insofern ist diese Bestimmung mit § 313 vergleichbar, ist aber nach ganz hA ein eigenständiges Delikt und nicht bloß eine fakultative Strafzumessungsvorschrift (Hinterhofer/Rosbaud, BT II6 § 278c Rz 1; Fabrizy, StGB13 § 278c Rz 7; Plöchl, WK2 § 278c Rz 25; Sadoghi, SbgK § 278c Rz 4). Die genannten Straftaten sind davon abgesehen auch Anknüpfungspunkt für das Delikt der terroristischen Vereinigung nach § 278b.

II. Äußere Tatseite

2

Die Tathandlungen entsprechen jenen der in § 278c genannten Delikten, die folgende sind:

1.

Mord (§ 75)

2.

Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 (jedenfalls ausgenommen § 84 Abs 3)

Terroristischer Charakter

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