Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 225a Datenfälschung

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Tatobjekt
13
II.
Äußere Tatseite
4
A.
Herstellen falscher Daten
5, 6
B.
Verfälschen echter Daten
79
III.
Innere Tatseite
10, 11
IV.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
1217
V.
Strafe
VI.
Tätige Reue

I. Tatobjekt

1

Objekt der Datenfälschung sind Daten. Im Gegensatz zu Urkunden geht es hier um den elektronischen Datenverkehr (Thiele, SbgK § 225a Rz 8), um elektronische Urkunden (Thiele, SbgK § 225a Rz 17). Damit ergänzt § 225a den § 223 Abs 1. Ein Gegenstück zu § 223 Abs 2 ist nicht vorgesehen; hierfür sind andere Delikte einschlägig (zB § 147 Abs 1 Z 1; § 148a). Daten sind Informationen, die (idR) auf einem Datenträger gespeichert zur automationsunterstützten Verarbeitung aufbereitet sind.

Zu den internationalen Vorgaben für § 225a siehe Thiele, SbgK § 225a Rz 3 ff.

2

Da es auch hier um das Fälschen oder Verfälschen geht und somit wie bei § 223 Abs 1 (s oben § 223 Rz 15 ff) eine Täuschung über den Ersteller der Daten erfolgen muss, muss der Datenersteller erkennbar sein (Thiele, SbgK § 225a Rz 18; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 225a Rz 2; Reindl, WK2 § 225a Rz 13). Ersteller ist auch h...

Daten werden geladen...