StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 269 Widerstand gegen die Staatsgewalt
Schrifttum
Gaisbauer, Der Widerstand gegen die Staatsgewalt im Strafgesetzbuch, GendRdSch 1977 (3), 6; Helmreich, Zur Reichweite und Rechtsnatur des Widerstandsrechts (§ 269 Abs 4 StGB), ÖJZ 2006, 13; Neumaier, Dienstrecht und Strafgesetzbuch, ÖS 1975 (3), 1; Rieder, Der Schutz des Staates und seiner Organe, NStR II, 39; Schuster, Das Jagdschutzorgan im neuen Strafgesetzbuch, GendRdSch 1975 (9), 6; Schwaighofer, Plötzliches Losreißen – Gewalt im Sinn des § 269 StGB? ÖJZ 1981, 120; Tschulik, Besondere Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, NStR II, 135; Wegscheider, Zum Begriff der Amtshandlung (§ 269 StGB), RZ 1997, 102 .
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Straflosigkeit gemäß Abs 4 | |
VI. | Strafe | |
VII. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung des § 269 enthält im Wesentlichen jene Tatbestände, die früher in den §§ 76 und 81 StG enthalten waren, wobei allerdings in Bezug auf den Schutz einzelner Amtsorgane nicht mehr auf die „obrigkeitliche Person“ iSd § 68 StG, sondern auf den in § 74 Abs 1 Z 4 definierten Begriff des Beamten abgestellt wird.
II. Tatobjekt
2
Geschützt sind Behörden und Beamte in Bezug auf Amts...