Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 66

Erich Feil/Harald Friedl

1

Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muss ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde (5 Ob 32/94; RPflSlgG 3074). Bei der Streitanmerkung nach § 66 GBG ist es nicht erforderlich, dass der durch die streitige Einverleibung Begünstigte selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teilgenommen hat (siehe auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 66 Rz 2 mwN).

2

Antragsberechtigt ist nur derjenige, der durch die Einverleibung, bei der die Streitanmerkung erfolgen soll, in seinen bücherlichen Rechten verletzt erscheint (Zak 2011/238, 135 = wobl 2012/102, 338). So kann zB ein Gemeinschuldner die Streitanmerkung beantragen, wenn er eine Schmälerung der Masse durch ein strafbares Verhalten des Insolvenzverwalters oder anderer Organe des Konkursverfahrens behauptet (RPflSlgG 797). Der Umstand, dass sich ein Antragsteller in seinem Antrag auf § 66 Abs 1 GBG beruft, bedeutet nicht, dass die Streitanmerkung bloß mit den in § 66 Abs 1 GBG genannten Folgen unter Ausschluss der in § 66 Abs 2 GBG genannten Rechtswirkungen zu erfolgen hätte. Die Berufung auf § 66 Abs 1 GBG bedeutet lediglich, dass die dort an sich geregelte Streitan...

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