Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 92

Erich Feil/Harald Friedl

1

Welchen Formvorschriften Grundbuchsgesuche sonst noch zu entsprechen haben, ergibt sich aus den §§ 83 bis 85 GBG und aus § 58 Geo. IdR sind Grundbuchsgesuche nur in einer Ausfertigung zu überreichen, so nicht besondere Formvorschriften bestehen, wie etwa im § 24 LiegTeilG (für den Fall, dass sich jene EZ, von welcher abgeschrieben wird, nicht beim selben Gericht befindet).

2

Es sind so viele Halbschriften beizulegen, als Verständigungen zu erfolgen haben. Unter Halbschrift ist im konkreten Falle zu verstehen, dass Beschlussentwürfe vorzulegen sind, die den eigentlichen Bewilligungsantrag enthalten und bei Bewilligung vom Gericht unterfertigt werden. Zum Begriff Halbschrift vgl auch § 58 Geo; § 92 Abs 2 GBG stellt klar, dass die Vorlage von Halbschriften nur eine Ordnungsvorschrift ist, bei deren Nichtbeachtung keine Abweisung des Gesuchs erfolgt. Da die Grundbuchsbeschlüsse aber nunmehr mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, ist die Beilage von Halbschriften beim Gesuch ohnedies entbehrlich.

3

Elektronisch eingebrachte Eingaben bedürfen keiner Halbschriften (§ 89c Abs 1 GOG).

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