Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 110

Erich Feil/Harald Friedl

1

Der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten ist nach § 18b Abs 2 GUG bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen. § 18a trat am in Kraft (§ 30 Abs 3 GUG) und ist nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a GUG elektronisch umgeschrieben ist. Infolge der vorgenommenen Umschreibung ist § 110 GBG gegenstandslos.

Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen (§ 18a Abs 1 GUG). Das entscheidende Gericht hat über die Zulässigkeit der Eintragung auch mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden und die Eintragung selbst zu vollziehen. In der Eintragung ist nach der Tagebuchzahl des Lagegerichts auch die Tagebuchzahl des entscheidenden Gerichts anzugeben (§ 18a Abs 2 GUG). Gem § 18a Abs 3 GUG richtet sich der Rang der Eintragung nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts. ...

Daten werden geladen...