Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 53

Erich Feil/Harald Friedl

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Die AdRO bezweckt, den Abschluss und die Erfüllung schuldrechtlicher Grundgeschäfte zu ermöglichen, ohne dass einer der Beteiligten Gefahr läuft, in der Zeit bis zum Bucheintrag durch Änderungen im Grundbuchstand Schaden zu erleiden. Die AdRO soll künftigen Eintragungen einen bestimmten Rang sichern (dazu Leeb in NZ 1973, 35; siehe auch Hoyer, ecolex 1993, 300). Die AdRO gibt allerdings nur ein Anwartschaftsrecht auf einen bestimmten Rang des späteren Bucheintrags, schafft aber nicht das Recht selbst (SZ 28/170 = JBl 1955, 623 = NZ 1955, 170 = EvBl 1955/ 349; Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 53 GBG Rz 2 mwN; Feil, Österreichisches Hypothekarrecht3 Rz 26). Das im angemerkten Rang eingetragene Recht entsteht dann nicht etwa rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Anmerkung, sondern mit dem Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Grundbuchsantrags (ÖBA 1988, 726 = NZ 1988, 113; SZ 60/237). Die AdRO ist zulässig für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft, für die Verpfändung (nicht aber für die Afterverpfändung: NZ 1937, 121; RPflSlgG 659; dafür mit Recht aber Klang2 II 496 und NZ 1936, 30; 1954, 190) für einen bestimmten Schuldbetrag, für die beabsichtigte Abtretung und für die...

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