Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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GBG | Grundbuchsgesetz (1. Auflage)

D. Erfordernisse bei einer Pfandrechtseintragung

  • Gemäß § 13 GBG kann ein Pfandrecht nur auf dem ganzen Grundbuchskörper oder auf einem (ganzen) Miteigentumsanteil, nicht jedoch auf einzelnen Grundstücken oder Teilen eines Miteigentumsanteiles eingetragen werden.

  • Die Pfandbestellungsurkunde ist sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger beglaubigt zu unterfertigen.

  • Das Pfandrecht kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung eingetragen werden (§ 14 GBG). Bei den Forderungen nach § 14 Abs 2 GBG ist ein Höchstbetrag anzugeben.

  • Soll das Pfandrecht nur auf einem bestimmten Miteigentumsanteil eingetragen werden, ist dies im Grundbuchsantrag konkret anzuführen (zB ob dem 1/5 Anteil des .... BLNR .....).

  • Bei einer Pfandrechtslöschung ist nicht nur die „Löschung des Pfandrechtes“, sondern die „Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes“ zu beantragen.

  • Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (BGBl I 2001/131, Art 1 Z 27 lit d).

  • S. 781Dieselbe Bestimmung hinsichtlich der Eintragungsgebühr gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forder...

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