Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 85

Erich Feil/Harald Friedl

1

Das Gesuch hat die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung geschehen soll, mit der nämlichen Bezeichnung, unter der sie im Grundbuch erscheinen, anzuführen; es ist auch genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll (SZ 66/72; NZ 2000, 315 = MietSlg 51.613 = GBSlg 473). Die Anführung des Namens des Bucheigentümers gehört nicht zu den in einem Grundbuchsantrag unerlässlichen Angaben (SZ 41/141 = RZ 1969, 106 = NZ 1969, 159 = RPflSlgG 1086; NZ 2011/223 86). Da nach § 96 GBG das Gericht nichts anderes und nicht mehr bewilligen darf, als beantragt wurde, sind die Bestimmungen des § 98 GBG, die den Inhalt des zu fassenden bewilligenden Beschlusses regeln, auch für den Inhalt des Gesuchsbegehrens maßgebend. Zusammenfassend hat also das Begehren die Einlage, in denen die Eintragung geschehen soll, die Urkunden, die Grundlage der begehrten Eintragung sind, weiters die Person, für welche, und die genaue Bezeichnung des Objekts, auf welches die Eintragung erfolgen soll, und schließlich auch das Recht, das eingetragen werden soll, mit seinen wesentlichen Bestimmungen anzugeben (RPflSlgG 1197). Das Gesuchsbegehren muss eindeutig sein und darf keinen Anlass zu Zweifeln geben (RPflSlgG 772; ...

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