Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 5

Erich Feil/Harald Friedl

1

Nach § 1 Abs 4 UHG ist die Urkundensammlung (§ 1 Abs 3 UHG) nur durch Speicherung der Urkunden in einer Urkundendatenbank zu führen; die Zurückhaltung von Abschriften (§ 6 Abs 1 GUG) hat seit Mitte 2006 zu unterbleiben. Bis zum Zeitpunkt der Umstellung befanden sich die Urkunden, die eine Eintragungsgrundlage bildeten (§ 6 Abs 2 GBG), in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift in der händisch geführten Urkundensammlung bei dem Gericht, bei dem auch der Bucheintrag stattgefunden hat. Nach dem Umstellungszeitpunkt eingelangte Urkunden sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung bundesweit über das Intranet (bzw Internet) abrufbar. Ausgenommen davon sind Urkunden, die sich nicht zur elektronischen Speicherung eignen. Durch die Umstellung der Urkundensammlung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung hat sich nichts daran geändert, dass grundsätzlich nur die Eintragung im Hauptbuch für die Wirkungen eines Bucheintrags maßgebend ist.

Gem § 10 Abs 1 ERV können Eingaben und Beilagen im Grundbuchsverfahren elektronisch eingebracht werden. Ausgenommen sind Anträge auf Anmerkung der Rangordnung (§ 53 GBG) und Anträge, auf die die §§ 18a bis 18c GUG anzuwenden sind. In Grundbuchsachen, die zu ...

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