Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 50

Erich Feil/Harald Friedl

1

Ist die Löschung eines bücherlichen Rechts vorgemerkt, können in Ansehung dieses Rechts noch weitere Eintragungen (zB Afterpfandrechte, Übertragungen udgl) bewilligt werden. Der rechtliche Bestand dieser Eintragungen hängt jedoch davon ab, ob die Vormerkung der Löschung gerechtfertigt wird. Wird nämlich die Vormerkung der Löschung gerechtfertigt, sind zugleich mit der Anmerkung der Rechtfertigung alle mittlerweile in Ansehung dieses Rechts vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. Wird die Löschung einer vorgemerkten Forderung wegen unterlassener Rechtfertigung bewilligt (§ 45 GBG), ist die gleichzeitige Löschung der mittlerweile hierauf bewilligten Eintragungen ebenso zu veranlassen wie im Fall der Löschung der Vormerkung des Eigentumsrechtes (§ 49 GBG) und im Fall der erfolgten Rechtfertigung der Vormerkung des Löschung (GlU 5272; 7360). In einem solchen Fall findet die Ausnahmebestimmung des § 51 GBG keine Anwendung. Vgl auch Hoyer, Grundbuchseintragung im angemerkten Rang und Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen, NZ 1997, 233; Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 50 GBG Rz 1.

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