Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 112

Erich Feil/Harald Friedl

1

Bei der elektronischen Umschreibung der Daten des Grundbuchs fallen die Bezeichnung einer Einlage als Haupteinlage und der übrigen Einlagen als Nebeneinlagen ebenso weg wie die unterschiedliche Behandlung dieser Einlagen und es sind alle Bestimmungen des GBG (§§ 105, 107 Abs 2, 108 – 115) nicht mehr anzuwenden; es sind daher auch alle Änderungen an einer Simultanhypothek in allen von der Änderung betroffenen Einlagen einzutragen (§§ 18a und 18b GUG, in Kraft seit ). Gem § 30 Abs 6 GUG sind die §§ 18a und 18b GUG nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a GUG elektronisch umgeschrieben ist. – Siehe dann bei §§ 18a und 18b GUG. – Siehe Rassi in Kodek, ErgBd § 112 Rz 1.

2

Nach der Rechtsprechung des OGH führt die (auch zwangsweise im Exekutionsweg geleistete) Zahlung eines Drittpfandbestellers nicht zur Tilgung der besicherten Forderung, sondern ipso iure zu deren Übergang auf den zahlenden Dritten. Wurde zur Kreditsicherung eine Simultanhypothek begründet, ergeben sich aus deren Löschung in der Haupteinlage Probleme. Nach der Rechtsprechung des OGH lässt die Legalzession gem § 1358 ABGB das Pfandrecht zu Gunsten des Zahlers fortbestehen. Im Fall der Versteigerung der Liegenschaft, die di...

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