Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 82a

Erich Feil/Harald Friedl

1

Die durch die GB-Novelle 2008 neu eingeführte Bestimmung des § 82a führte mit zu einer grundlegenden Änderung der bisher aus § 95 abgeleiteten Unzulässigkeit einer Verbesserung von Grundbuchsanträgen nach §§ 84, 84 ZPO. Das war auch der Grund, warum im Begutachtungsverfahren Kritik allein schon wegen des geltenden strengen Rangprinzips geäußert wurde (siehe nur Stanke, ecolex 2008, 518). Ein Teil dieser Kritik führte dann auch dazu, dass die Verbesserungsmöglichkeiten gegenüber dem Begutachtungsentwurf eingeschränkt wurden (542 BlgNR 23. GP 6); an der Zulassung der Beseitigung vom Formgebrechen auch im Grundbuchsverfahren wurde aber festgehalten (542 BlgNR 23. GP 6). Verweijen (immolex 2008, 230) verweist zutreffend darauf hin, dass trotz der Zulassung der Verbesserung im Grundbuchsverfahren im „Widerstreit zwischen Rangprinzip und Verbesserungsmöglichkeit stets ersteres prävaliert“. – Siehe Rassi in Kodek, ErgBd § 82a Rz bis 14; derselbe, Grundbuchsrecht Rz 435 ff; siehe auch Rz 2 zu § 95.

2

Gem § 82a ist dem Antragsteller bei einem Formgebrechen, das die ordnungsgemäße Behandlung des Grundbuchsantrags zu hindern geeignet ist (Rassi, NZ 2008, 226), der Auftrag schriftlich zu ertei...

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